Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 50

§ 50 – Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden

Kurz erklärt

AI-Zusammenfassung derzeit deaktiviert.